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Änderung § 51 PStG vom 01.09.2009

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§ 51 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 51 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Gerichtliches Verfahren


(Text alte Fassung)

(1) Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Auf das gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden. 2 Standesämter und Aufsichtsbehörden sind von Gerichtskosten befreit.

(2) Die Aufsichtsbehörde, das Standesamt und die Beteiligten können in jeder Lage des Verfahrens diesem beitreten; sie können ihren Beitritt auch durch Einlegung eines Rechtsmittels erklären.