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Änderung § 3 PStG vom 01.11.2025
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| § 3 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung | § 3 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2025 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2025 I Nr. 262 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Personenstandsregister | |
(1) 1 Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich 1. ein Eheregister (§ 15), 2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17), 3. ein Geburtenregister (§ 21), 4. ein Sterberegister (§ 31). 2 Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil. (2) 1 Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2 Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3 Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4 Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können. | |
| (Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils 1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4, 2. die Sperrvermerke nach § 64 und 3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen zugeordnet. |
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