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Änderung § 3 PStG vom 01.11.2025

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§ 3 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 3 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2025 I Nr. 262
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Personenstandsregister


(1) 1 Das Standesamt führt für seinen Zuständigkeitsbereich

1. ein Eheregister (§ 15),

2. ein Lebenspartnerschaftsregister (§ 17),

3. ein Geburtenregister (§ 21),

4. ein Sterberegister (§ 31).

2 Die Registereinträge bestehen aus einem urkundlichen Teil (Haupteintrag und Folgebeurkundungen) und einem Hinweisteil.

(2) 1 Die Personenstandsregister werden elektronisch geführt. 2 Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern sind jährlich fortlaufend zu nummerieren und mit der Angabe des Familiennamens des zugriffsberechtigten Standesbeamten abzuschließen. 3 Die Identität der Person, die die Eintragung vornimmt, muss jederzeit erkennbar sein. 4 Das Programm muss eine automatisierte Suche anhand der in die Personenstandsregister aufzunehmenden Angaben zulassen; die Register müssen jederzeit nach Jahreseinträgen ausgewertet werden können.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Den Registereinträgen werden als funktionale Ordnungsmerkmale außerhalb des urkundlichen Teils und des Hinweisteils

1. die Daten einer Stilllegung nach § 47 Absatz 4,

2. die Sperrvermerke nach § 64 und

3. die Identifikationsnummern nach dem Identifikationsnummerngesetz für die beurkundeten Personen

zugeordnet.

(heute geltende Fassung) 
 

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