Änderung § 18 PStG vom 01.05.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18 PStG, alle Änderungen durch Artikel 3 SchwHiAusbauG am 1. Mai 2014 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 18 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 18 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3458
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Anzeige


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist,

1. von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder

2. von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten Einrichtungen schriftlich

vorherige Änderung

binnen einer Woche angezeigt werden. Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.



binnen einer Woche angezeigt werden. 2 Ist ein Kind tot geboren, so muss die Anzeige spätestens am dritten auf die Geburt folgenden Werktag erstattet werden.

(2) Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes sind in der Anzeige auch das Pseudonym der Mutter und die für das Kind gewünschten Vornamen anzugeben.


 (keine frühere Fassung vorhanden)



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