Änderung § 76 PStG vom 01.11.2017

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§ 76 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 76 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher


(Text neue Fassung)

§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


vorherige Änderung

(1) Für die Fortführung und die Beweiskraft der bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Heirats-, Lebenspartnerschafts-, Geburten- und Sterbebücher gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend; die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) 1 Für die Auskunft aus einem und die Einsicht in einen Eintrag eines Personenstandsbuchs sowie für die Ausstellung von Personenstandsurkunden gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend. 2 Vor der Benutzung eines Heiratseintrags ist zu prüfen, ob zuvor eine Fortführung der Angaben nach § 78 zu erfolgen hat.

(3) Für die Fortführung der
Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

(4) Für die Aufbewahrung und die Anbietung der Personenstandsbücher, der Zweitbücher und der Sammelakten sowie der vor dem 1. Januar 1876 geführten Zivilstandsregister (Standesbücher) und der von diesem Zeitpunkt an geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister gegenüber den zuständigen öffentlichen Archiven gilt § 7 Abs. 1 und 3 entsprechend.

(5) Die Personenstandsbücher können elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.



(1) 1 Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). 2 Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.

(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3 entsprechend.

(5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen elektronisch erfasst und fortgeführt werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend.




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