Änderung § 40 PStG vom 27.06.2020

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§ 40 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 40 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 88 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung


(Text alte Fassung)

(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

(3) 1 Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. 2 Entscheidet das Bundesministerium des Innern, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

(Text neue Fassung)

(1) Bei Zweifeln über die örtliche Zuständigkeit mehrerer Standesämter entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde oder, falls eine solche fehlt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Personenstandsfall sich im Inland oder im Ausland ereignet hat, so entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, ob und bei welchem Standesamt der Personenstandsfall zu beurkunden ist.

(3) 1 Entscheidet die gemeinsame Aufsichtsbehörde, so ordnet sie die Eintragung an. 2 Entscheidet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, so teilt es seine Entscheidung der obersten Landesbehörde mit; diese ordnet die Eintragung an.

 



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