Abschnitt 2 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
§ 32 Fortführung
§ 33 Todeserklärungen

Kapitel 6 Sterbefall

Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen

§ 32 Fortführung


§ 32 wird in 3 Vorschriften zitiert

1Zum Sterbeeintrag werden Folgebeurkundungen über Berichtigungen aufgenommen. 2Auf die Todeserklärung und die gerichtliche Feststellung der Todeszeit wird hingewiesen.

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§ 33 Todeserklärungen


§ 33 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.



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