Abschnitt 1 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
§ 55 Personenstandsurkunden
§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
§ 57 Eheurkunde
§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
§ 59 Geburtsurkunde
§ 60 Sterbeurkunde

Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister

Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden

§ 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden


§ 54 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Beurkundungen in den Personenstandsregistern beweisen Eheschließung, Begründung der Lebenspartnerschaft, Geburt und Tod und die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. 2Hinweise haben diese Beweiskraft nicht.

(2) Die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1) haben dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern.

(3) 1Der Nachweis der Unrichtigkeit der beurkundeten Tatsachen ist zulässig. 2Der Nachweis der Unrichtigkeit einer Personenstandsurkunde kann auch durch Vorlage einer beglaubigten Abschrift aus dem entsprechenden Personenstandsregister geführt werden.

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§ 55 Personenstandsurkunden


§ 55 hat 2 frühere Fassungen und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Das Standesamt stellt folgende Personenstandsurkunden aus:

1.
aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke,

2.
aus dem Eheregister Eheurkunden (§ 57); bis zu der Beurkundung der Eheschließung im Eheregister können Eheurkunden auch aus der Niederschrift über die Eheschließung ausgestellt werden,

3.
aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden (§ 58),

4.
aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59),

5.
aus dem Sterberegister Sterbeurkunden (§ 60),

6.
aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften.

(2) 1Für die Ausstellung der Personenstandsurkunde ist vorbehaltlich des § 67 Absatz 3 das Standesamt zuständig, bei dem der entsprechende Registereintrag geführt wird. 2Die Personenstandsurkunde kann auch bei einem anderen Standesamt beantragt werden, wenn diesem die hierfür erforderlichen Daten elektronisch übermittelt werden können. 3Voraussetzung für die elektronische Übermittlung ist, dass das empfangende Standesamt und das den betreffenden Registereintrag führende Standesamt über technische Einrichtungen zur Versendung und zum Empfang elektronischer Daten verfügen und hierfür einen Zugang eröffnet haben.

(3) Nach Ablauf der in § 5 Abs. 5 festgelegten Fristen für die Führung der Personenstandsregister werden keine Personenstandsurkunden mehr ausgestellt; für die Erteilung von Nachweisen aus diesen Personenstandsregistern sind die archivrechtlichen Vorschriften maßgebend.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts G. v. 18. Dezember 2018 BGBl. I S. 2639 m.W.v. 22. Dezember 2018

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§ 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden


§ 56 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1In der Ehe-, der Lebenspartnerschafts-, der Geburts- und der Sterbeurkunde werden das Standesamt, bei dem der Personenstandsfall beurkundet worden ist, und der Jahrgang sowie die Nummer des Registereintrags angegeben. 2Bei der Ausstellung der Eheurkunde aus der Niederschrift über die Eheschließung ist an Stelle der Nummer des Registereintrags ein Hinweis auf die Niederschrift aufzunehmen.

(2) Ist ein Registereintrag durch Folgebeurkundungen fortgeführt worden, so werden nur die geänderten Tatsachen in die Personenstandsurkunden aufgenommen.

(3) 1Am Schluss der Personenstandsurkunden werden der Tag und der Ort ihrer Ausstellung sowie der Familienname des ausstellenden Standesbeamten angegeben. 2Die Personenstandsurkunden werden von dem Standesbeamten unterschrieben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels versehen.

(4) 1Wird die Personenstandsurkunde bei einem anderen als dem für die Ausstellung zuständigen Standesamt beantragt (§ 55 Abs. 2 Satz 2), so übermittelt der das Register führende Standesbeamte die für den Ausdruck der Urkunde erforderlichen Daten und versieht diese mit seiner dauerhaft überprüfbaren qualifizierten elektronischen Signatur. 2Der empfangende Standesbeamte druckt die Personenstandsurkunde auf Grund der übermittelten Daten aus und beglaubigt, dass die Angaben in der Urkunde mit den ihm übermittelten Daten übereinstimmen; der Beglaubigungsvermerk ist unter Angabe des Tages und des Ortes von ihm zu unterschreiben und mit dem Abdruck des Dienstsiegels zu versehen.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 57 Eheurkunde


§ 57 hat 4 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1In die Eheurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

3.
Ort und Tag der Eheschließung.

2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

1.
die Auflösung der Ehe,

2.
das Nichtbestehen der Ehe,

3.
die Nichtigerklärung der Ehe,

4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


§ 58 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 59 Geburtsurkunde


§ 59 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) In die Geburtsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Geburtsname des Kindes,

2.
das Geschlecht des Kindes,

3.
Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt,

4.
die Vornamen und die Familiennamen der Eltern des Kindes.

(2) Auf Verlangen werden in die Geburtsurkunde Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 und 4 nicht aufgenommen.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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§ 60 Sterbeurkunde


§ 60 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt *),

2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022



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