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Synopse aller Änderungen des PStG am 22.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 22. Juli 2017 durch Artikel 3 des KEheBekG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2017 geltenden Fassung
PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2429

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
    § 2 Standesbeamte
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
    § 3 Personenstandsregister
    § 4 Sicherungsregister
    § 5 Fortführung der Personenstandsregister
    § 6 Aktenführung
    § 7 Aufbewahrung
    § 8 Neubeurkundung nach Verlust eines Registers
    § 9 Beurkundungsgrundlagen
    § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3 Eheschließung
    Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 11 Zuständigkeit
(Text neue Fassung)

       § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
       § 12 Anmeldung der Eheschließung
       § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
       § 14 Eheschließung
       § 15 Eintragung in das Eheregister
    Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
       § 16 Fortführung
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft
    § 17 Begründung und Beurkundung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 18 Anzeige
       § 19 Anzeige durch Personen
       § 20 Anzeige durch Einrichtungen
       § 21 Eintragung in das Geburtenregister
    Abschnitt 2 Besonderheiten
       § 22 Fehlende Angaben
       § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
       § 24 Findelkind
       § 25 Person mit ungewissem Personenstand
       § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
    Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
       § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6 Sterbefall
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 28 Anzeige
       § 29 Anzeige durch Personen
       § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
       § 31 Eintragung in das Sterberegister
    Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
       § 32 Fortführung
       § 33 Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
    Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
       § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
       § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
       § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
       § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
       § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
       § 39 Ehefähigkeitszeugnis
       § 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft
       § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
    Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
       § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
       § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
       § 43 Erklärungen zur Namensangleichung
       § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
       § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
    Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
       § 46 Änderung einer Anzeige
       § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
    Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
       § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
       § 49 Anweisung durch das Gericht
       § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 51 Gerichtliches Verfahren
       § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
       § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
       § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
       § 55 Personenstandsurkunden
       § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
       § 57 Eheurkunde
       § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
       § 59 Geburtsurkunde
       § 60 Sterbeurkunde
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
       § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
       § 63 Benutzung in besonderen Fällen
       § 64 Sperrvermerke
       § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
       § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
       § 67 Einrichtung zentraler Register
       § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
    § 69 Erzwingung von Anzeigen
    § 70 Bußgeldvorschriften
    § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 72 (aufgehoben)
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
    § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
    § 75 Übergangsbeurkundung
    § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Heirats-, Geburten- und Sterbebücher
    § 77 Fortführung und Aufbewahrung der Familienbücher
    § 78 Heiratsbuch
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Zuständigkeit




§ 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt


vorherige Änderung nächste Änderung

Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.



(1) Zuständig für die Eheschließung ist jedes deutsche Standesamt.

(2) 1 Eine religiöse oder traditionelle Handlung, die darauf gerichtet ist, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung zweier Personen zu begründen, von denen eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist verboten. 2 Das Gleiche gilt für den Abschluss eines Vertrags, der nach den traditionellen oder religiösen Vorstellungen der Partner an die Stelle der Eheschließung tritt. 3 Die Verbote richten sich gegen Personen, die

1. als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken,

2. als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen,

3. als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder

4. als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heimatrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird.


(heute geltende Fassung) 

§ 70 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Person nach § 19 Satz 1 Nummer 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2,

2. als Träger einer Einrichtung nach § 20 Satz 1 entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Satz 2,

3. entgegen § 24 Abs. 1 Satz 1,

4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder

5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2

eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet.

vorherige Änderung

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.