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Synopse aller Änderungen des PStG am 26.11.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2019 durch Artikel 17 des 2. DSAnpUG-EU geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des PStG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Personenstand, Aufgaben des Standesamts
    § 2 Standesbeamte
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
    § 3 Personenstandsregister
    § 4 Sicherungsregister
    § 5 Fortführung der Personenstandsregister
    § 6 Aktenführung
    § 7 Aufbewahrung
    § 8 Verlust eines Personenstandsregisters
    § 9 Beurkundungsgrundlagen
    § 10 Auskunfts- und Nachweispflicht
Kapitel 3 Eheschließung
    Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
       § 11 Zuständigkeit und Standesamtsvorbehalt
       § 12 Anmeldung der Eheschließung
       § 13 Prüfung der Ehevoraussetzungen
       § 14 Eheschließung
       § 15 Eintragung in das Eheregister
    Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
       § 16 Fortführung
Kapitel 4 Lebenspartnerschaft
    § 17 Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters
    § 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Kapitel 5 Geburt
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 18 Anzeige
       § 19 Anzeige durch Personen
       § 20 Anzeige durch Einrichtungen
       § 21 Eintragung in das Geburtenregister
    Abschnitt 2 Besonderheiten
       § 22 Fehlende Angaben
       § 23 Zwillings- oder Mehrgeburten
       § 24 Findelkind
       § 25 Person mit ungewissem Personenstand
       § 26 Nachträgliche Ermittlung des Personenstandes
    Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
       § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
Kapitel 6 Sterbefall
    Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
       § 28 Anzeige
       § 29 Anzeige durch Personen
       § 30 Anzeige durch Einrichtungen und Behörden
       § 31 Eintragung in das Sterberegister
    Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters; Todeserklärungen
       § 32 Fortführung
       § 33 Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
    Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
       § 34 Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland
       § 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland
       § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
       § 37 Geburten und Sterbefälle auf Seeschiffen
       § 38 Sterbefälle in ehemaligen Konzentrationslagern
       § 39 Ehefähigkeitszeugnis
       § 39a (aufgehoben)
       § 40 Zweifel über örtliche Zuständigkeit für Beurkundung
    Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
       § 41 Erklärungen zur Namensführung von Ehegatten
       § 42 Erklärungen zur Namensführung von Lebenspartnern
       § 43 Erklärungen zur Namensangleichung
       § 44 Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft
       § 45 Erklärungen zur Namensführung des Kindes
       § 45a Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen
       § 45b Erklärung zur Geschlechtsangabe und Vornamensführung bei Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
    Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
       § 46 Änderung einer Anzeige
       § 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung
    Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
       § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts
       § 49 Anweisung durch das Gericht
       § 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte
       § 51 Gerichtliches Verfahren
       § 52 Öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung
       § 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
    Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
       § 54 Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden
       § 55 Personenstandsurkunden
       § 56 Allgemeine Vorschriften für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
       § 57 Eheurkunde
       § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
       § 59 Geburtsurkunde
       § 60 Sterbeurkunde
    Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
       § 61 Allgemeine Vorschriften für die Benutzung
       § 62 Urkundenerteilung, Auskunft, Einsicht
       § 63 Benutzung in besonderen Fällen
       § 64 Sperrvermerke
       § 65 Benutzung durch Behörden und Gerichte
       § 66 Benutzung für wissenschaftliche Zwecke
       § 67 Einrichtung zentraler Register
       § 68 Mitteilungen an Behörden und Gerichte von Amts wegen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

       § 68a Rechte der betroffenen Person
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten
    § 69 Erzwingung von Anzeigen
    § 70 Bußgeldvorschriften
    § 71 Personenstandsbücher aus Grenzgebieten
    § 72 (aufgehoben)
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
    § 73 Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
    § 74 Rechtsverordnungen der Landesregierungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
    § 75 Übergangsbeurkundung
    § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister
    § 77 Fortführung, Aufbewahrung und Benutzung der Familienbücher
    § 78 (aufgehoben)
    § 79 Altfallregelung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 68a (neu)




§ 68a Rechte der betroffenen Person


vorherige Änderung

 


(1) 1 Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung werden dadurch gewährleistet, dass die betroffene Person nach § 62 Einsicht in das Personenstandsregister und in die zum Personenstandseintrag geführten Sammelakten nehmen sowie eine Auskunft aus dem Personenstandseintrag oder der Sammelakte erhalten kann. 2 Soweit die Auskunft zu den verarbeiteten personenbezogenen Daten nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine gebührenfreie Kopie des amtlichen Formulars einer Personenstandsurkunde erfolgt, ist dieses nicht vom Standesbeamten zu unterschreiben, zu siegeln oder zu beglaubigen. 3 Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 ist beschränkt auf die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die im Personenstandsregister oder in den zum Registereintrag geführten Sammelakten enthaltenen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden.

(2) Hinsichtlich der in den Personenstandsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten kann das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden.

(3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im Personenstandsregister beurkundeten Daten und die in den Sammelakten enthaltenen Dokumente keine Anwendung.