(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach §
10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach §
10a Abs. 3 Satz 1 des
Kreditwesengesetzes sowie auf Institute nach §
10a Abs. 14 des
Kreditwesengesetzes, die bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel gemäß §
10a Abs. 7 des
Kreditwesengesetzes einen Konzernabschluss oder gemäß §
10a Abs. 10 des
Kreditwesengesetzes einen Zwischenabschluss auf Konzernebene (Abschluss) zugrunde legen und diese Abschlüsse nach Maßgabe der nach den Artikeln 2, 3 und 6 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, namentlich der International Accounting Standards (IAS) und der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Sinne von Artikel 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt wurden.
(2) §
7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss nicht nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde.