Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

§ 1 - Konzernabschlussüberleitungsverordnung (KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute nach § 10a Abs. 14 des Kreditwesengesetzes, die bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel gemäß § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einen Konzernabschluss oder gemäß § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes einen Zwischenabschluss auf Konzernebene (Abschluss) zugrunde legen und diese Abschlüsse nach Maßgabe der nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, namentlich der International Accounting Standards (IAS) und der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt wurden.

(2) § 7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss nicht nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde.

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Zitierungen von § 1 KonÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 KonÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KonÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 KonÜV Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
... 1 und 2 gelten bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde, entsprechend. ...


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