§ 8 - Telemediengesetz (TMG)

Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 8 Durchleitung von Informationen


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1.
die Übermittlung nicht veranlasst,

2.
den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3.
die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

2Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

(2) Die Übermittlung von Informationen nach Absatz 1 und die Vermittlung des Zugangs zu ihnen umfasst auch die automatische kurzzeitige Zwischenspeicherung dieser Informationen, soweit dies nur zur Durchführung der Übermittlung im Kommunikationsnetz geschieht und die Informationen nicht länger gespeichert werden, als für die Übermittlung üblicherweise erforderlich ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4) 1Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden,

1.
vor Gewährung des Zugangs

a)
die persönlichen Daten von Nutzern zu erheben und zu speichern (Registrierung) oder

b)
die Eingabe eines Passworts zu verlangen oder

2.
das Anbieten des Dienstes dauerhaft einzustellen.

2Davon unberührt bleibt, wenn ein Diensteanbieter auf freiwilliger Basis die Nutzer identifiziert, eine Passworteingabe verlangt oder andere freiwillige Maßnahmen ergreift.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes G. v. 28. September 2017 BGBl. I S. 3530 m.W.v. 13. Oktober 2017

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Frühere Fassungen von § 8 TMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2017Artikel 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
vom 28.09.2017 BGBl. I S. 3530
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
aktuellvor 27.07.2016Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 TMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TMG Allgemeine Grundsätze (vom 01.12.2021)
... nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich. (2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen ... Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 3 des ... seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu ... und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3  ...
§ 8 TMG Durchleitung von Informationen (vom 13.10.2017)
... lokales Netzwerk zur Verfügung stellen. (4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung des ...
§ 9 TMG Zwischenspeicherung zur beschleunigten Übermittlung von Informationen
... Verwaltungsbehörde die Entfernung oder Sperrung angeordnet hat. § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 28.09.2017 BGBl. I S. 3530
Artikel 1 3. TMGÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Anordnungen bleiben auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters nach den §§ 8 bis 10 unberührt. Das Fernmeldegeheimnis nach § 88 des Telekommunikationsgesetzes ist zu ... seines Rechts abzuhelfen, so kann der Inhaber des Rechts von dem betroffenen Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 die Sperrung der Nutzung von Informationen verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu ... und Durchsetzung des Anspruchs nach Satz 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... 1 besteht außer in den Fällen des § 8 Absatz 1 Satz 3 nicht." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Diensteanbieter nach § 8 Absatz 3 dürfen von einer Behörde nicht verpflichtet werden, 1. vor Gewährung ...

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Abschnitt 3 Verantwortlichkeit § 7 Allgemeine Grundsätze § 8 Durchleitung von Informationen § 9 Zwischenspeicherung zur beschleunigten ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1766
Artikel 1 2. TMGÄndG
... über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Zugangserschwerungsgesetz (ZugErschwG)
Artikel 1 G. v. 17.02.2010 BGBl. I S. 78; aufgehoben durch Artikel 1 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 2958
§ 2 ZugErschwG Zugangserschwerung
... Diensteanbieter nach § 8 des Telemediengesetzes, die den Zugang zur Nutzung von Informationen über ein ...


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