§ 11 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer absichtlich entgegen
§ 6 Abs. 2 Satz 1 den Absender oder den kommerziellen Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
- entgegen § 5 Abs. 1 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält oder
- 3.
- entgegen § 10a Absatz 1 oder § 10b Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorhält.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Frühere Fassungen von § 11 TMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
Artikel 2 DSÄndG Änderung des Telemediengesetzes*) ... 1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3, § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer ... 8 und § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 5" durch die Angabe „§ 15 Absatz 8 und § 16 Absatz 2 Nummer 4" ersetzt. 2. § 12 wird wie folgt geändert: ... Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend." 4. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Die ...
Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes ... Kenntniserlangung von Daten Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 16 Bußgeldvorschriften". 2. § 1 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ... so darf er diese Daten nicht für kommerzielle Zwecke verarbeiten." 14. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ...
Gesetz zur Anpassung der Regelungen über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Mai 2020
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448, 1380
Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1982
Artikel 3 TTDSGEG Änderung des Telemediengesetzes ... 5" ersetzt. c) Die Angabe „§ 16" wird durch die Angabe „ § 11 " ersetzt. 2. Abschnitt 5 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 6 wird Abschnitt ... 5 wird aufgehoben. 3. Abschnitt 6 wird Abschnitt 5. 4. § 16 wird § 11 und Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
IT-Sicherheitsgesetz
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1324; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 2 G. v. 18.05.2021 BGBl. I S. 1122
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