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§ 10c - Telemediengesetz (TMG)

Artikel 1 G. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 179 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3544
Geltung ab 01.03.2007; FNA: 772-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen



(1) Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, mit ihren Nutzern wirksam zu vereinbaren, dass diesen die Verbreitung unzulässiger audiovisueller kommerzieller Kommunikation verboten ist.

(2) Unzulässige audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne dieser Vorschrift ist audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die gegen folgende Vorschriften verstößt:

1.
§ 20 des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Artikel 96 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, oder

2.
§ 10 des Heilmittelwerbegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist.





 

Frühere Fassungen von § 10c TMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.11.2020Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
vom 19.11.2020 BGBl. I S. 2456

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10c TMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10c TMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes
... Nutzerbeschwerden § 10b Verfahren zur Abhilfe von Nutzerbeschwerden § 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen Abschnitt 5 Datenschutz § 11 ... jede verlangte Überprüfung der Entscheidung und deren Ergebnis dokumentiert. § 10c Allgemeine Geschäftsbedingungen (1) Videosharingplattform-Anbieter sind ...