§ 15a TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.04.2021 geltenden Fassung | § 15d TMG n.F. (neue Fassung) in der am 02.04.2021 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 448 |
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(Text alte Fassung)§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten | (Text neue Fassung)§ 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten |
(Textabschnitt unverändert) Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. |