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Änderung § 15a TMG vom 01.09.2009
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§ 15a TMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 15a TMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814 |
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(Text alte Fassung) § 15a (neu) | (Text neue Fassung)§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten |
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