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Änderung § 15a TMG vom 01.09.2009

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§ 15a TMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 15a TMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 15a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten


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Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestands- oder Nutzungsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

 
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