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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin (BrauMälzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.02.2007 BGBl. I S. 186, 1202 (Nr. 6); aufgehoben durch § 17 V. v. 04.06.2021 BGBl. I S. 1483
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-28 Berufliche Bildung
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§ 6 Gesellenprüfung/Abschlussprüfung



(1) Durch die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen

1.
praktische Arbeit,

2.
Verfahrenstechnologie,

3.
Betriebstechnik und

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich praktische Arbeit bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Roh- und Hilfsstoffe sowie Betriebsmittel auswählen und beurteilen, Fehler und Qualitätsmängel ermitteln und beheben, Messgeräte kalibrieren und einsetzen, Arbeitsmittel festlegen, Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und verfahrenstechnologischer Vorgaben planen und durchführen, Arbeitsergebnisse auswerten und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Hygiene, zur Qualitätssicherung und zum Umweltschutz durchführen kann;

2.
hierfür ist aus den Gebieten

a)
Steuern von Brauprozessen,

b)
in Betrieb nehmen und übergeben einer Schankanlage,

c)
Warten und in Betrieb nehmen von Teilsystemen,

d)
Einrichten oder Umrüsten eines Anlagenteils aus dem Abfüllbereich,

e)
Ausmischen eines Biermischgetränkes oder eines alkoholfreien Getränkes,

f)
Proben ziehen und auswerten, Parameter bestimmen,

auszuwählen, wobei die Gebiete nach den Buchstaben a und b in der Auswahl enthalten und aus den Gebieten nach den Buchstaben c und d sowie aus den Gebieten nach den Buchstaben e und f jeweils eins enthalten sein muss;

3.
der Prüfling soll vier Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;

4.
die Arbeitsprobe nach Nummer 2 Buchstabe a muss mindestens zwei Teilprozesse umfassen; der zugrunde liegende Prozess kann als Simulation erfolgen, wobei dem Prüfling Gelegenheit zu geben ist, sich in das Simulationsprogramm einzuarbeiten;

5.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt höchstens fünf Stunden.

(4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen kann; dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden;

2.
es kommen Aufgaben aus der Herstellung von Malz und Bier sowie von Biermischgetränken und alkoholfreien Getränken sowie verfahrenstechnische Berechnungen in Betracht;

3.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;

4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 150 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Betriebstechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche Probleme mit verknüpften arbeitsorganisatorischen, naturwissenschaftlichen, mathematischen, technologischen und betriebswirtschaftlichen Sachverhalten analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen kann; dabei sollen Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Hygiene sowie qualitätssichernde Maßnahmen berücksichtigt werden;

2.
es kommen Aufgaben zu Einsatz, Funktion, Erhalt und Reinigung von Maschinen und Anlagen sowie zur Funktion von Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen in Betracht;

3.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;

4.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 90 Minuten.

(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen;

3.
die Prüfungszeit beträgt höchstens 60 Minuten.

(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich praktische Arbeit 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Verfahrenstechnologie 25 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Betriebstechnik 15 Prozent,

4.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(8) Die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
im Prüfungsbereich praktische Arbeit sowie in der Arbeitsprobe nach Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b jeweils mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(9) Auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Brauer und Mälzer/zur Brauerin und Mälzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BrauMälzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrauMälzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BrauMälzAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...