Abweichend von §
22 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung darf die Anbauabnahme nach §
1 Nr. 4 auch durch eine nach Abschnitt 4.2 der Anlage VIII zur
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung amtlich anerkannte Überwachungsorganisation durchgeführt werden, wenn sie
- 1.
- mindestens ein Jahr Hauptuntersuchungen durchgeführt hat,
- 2.
- für die Anbauabnahme von seitlichen Schutzvorrichtungen nur Personen einsetzt, die besonders geschult sind, und
- 3.
- der Aufsichtsbehörde nach Abschnitt 7.8 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung benannt worden ist.