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Änderung § 2 42. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 01.03.2007

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§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2007 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 V. v. 25.04.2006 BGBl. I 988
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(Text alte Fassung)

Abweichend von § 27 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind Änderungen des Leergewichts sowie der Nutz- oder Aufliegelast durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 13 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sind Änderungen der Leermasse durch den Anbau der seitlichen Schutzvorrichtungen nicht melde- oder eintragungspflichtig. Auf das Ausmaß der Änderungen ist im Teilegutachten deutlich sichtbar hinzuweisen.