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§ 2 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 06.03.2007; FNA: 600-1-3-14 Finanzverwaltung
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§ 2 Oberfinanzdirektion Cottbus



(1) Dem Hauptzollamt Berlin werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Potsdam für

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

b)
die Versteigerung beweglicher Sachen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für

a)
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Rahmen des vom Hauptzollamt Berlin bewilligten laufenden Zahlungsaufschubs,

b)
die Überwachung der Kontingente für Diplomaten- und Konsulargut sowie die Überwachung der Bezugsmengen für Konsulargut (Zentrale Überwachungszollstelle für Diplomatengut, Abfertigung und Kontrolle der Länderkontingente außer Personenkraftwagen);

3.
für die Erteilung von Grenzempfehlungen (Zentrale Zollstelle).

(2) Dem Hauptzollamt Frankfurt (Oder) werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets bei der Zulassung von Oderschiffen zur Beförderung von Waren unter Zollverschluss;

2.
der Hauptzollämter Berlin und Potsdam sowie - im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Köln - der Hauptzollämter Aachen, Bielefeld, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Köln, Krefeld und Münster und - im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Hannover - der Hauptzollämter Braunschweig, Bremen, Hannover, Magdeburg, Oldenburg und Osnabrück für die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

(3) Dem Hauptzollamt Potsdam werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Berlin und Frankfurt (Oder) sowie, wenn das Hauptzollamt Potsdam als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;

2.
des Hauptzollamts Frankfurt (Oder) für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung,

c)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für

a)
die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Potsdam bewilligten laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten gegen im Ausland ansässige Schuldner, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, ausschließlich auf die Pfändung oder Wegnahme beweglicher Sachen im Zusammenhang mit deren Ein- oder Ausfuhr beschränkt sind und im Rahmen des hierfür eingerichteten IT-Verfahrens BENGALI wahrgenommen werden;

4.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus für die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der Europäischen Gemeinschaft.

(4) Den Hauptzollämtern Berlin, Frankfurt (Oder) und Potsdam werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Cottbus für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 2 HZAZustV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 HZAZustV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HZAZustV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 HZAZustV Oberfinanzdirektion Hamburg (vom 01.01.2009)
... Feststellung von zoll- und verbrauchsteuerrechtlichen Tatsachen, b) unbeschadet § 2 Abs. 2 Nr. 1 die Zulassung von Schiffen, Straßenfahrzeugen und Behältern zur ...