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§ 5 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 06.03.2007; FNA: 600-1-3-14 Finanzverwaltung
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§ 5 Oberfinanzdirektion Karlsruhe



(1) Dem Hauptzollamt Heilbronn werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Stuttgart und Ulm für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

2.
der anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe sowie, wenn das Hauptzollamt Heilbronn als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;

3.
des Hauptzollamts Karlsruhe für die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft im Neckar-Odenwald-Kreis.

(2) Dem Hauptzollamt Karlsruhe werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Lörrach und Singen für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Karlsruhe bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(3) Dem Hauptzollamt Lörrach werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Singen für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der Hauptzollämter Karlsruhe und Singen für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Lörrach bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Stuttgart werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für

a)
die Erteilung von Brenngenehmigungen,

b)
die Erhebung der Branntweinsteuer auf Abfindungsbranntwein,

c)
die Zahlung des Übernahmegeldes für abgelieferten Abfindungsbranntwein,

d)
die Anordnung von Ausbeuteermittlungen zur Festsetzung der Ausbeutesätze in besonderen Fällen,

e)
die Prüfung der Zulässigkeit und Weiterleitung eingehender sowie ausgehender Verbrauchsteuer-Auskunftsersuchen,

f)
die Erledigung aller Aufgaben im Zusammenhang mit dem gemeinschaftlichen System zum Austausch von Verbrauchsteuerdaten (SEED),

g)
die Erfassung und Überwachung des Versands verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zwischen den Mitgliedstaaten, der Ein- und Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Zigaretten- und Alkohollieferungen aus/in Drittländer(n),

h)
die Auszahlung der Engergiesteuerentlastung nach § 57 des Energiesteuergesetzes einschließlich der Koordination der Sachbearbeitung bei den Hauptzollämtern;

2.
der Hauptzollämter Heilbronn und Ulm für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs,

b)
die Überwachung der allgemein zugelassenen Steuerbürgen,

c)
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Stuttgart bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Dem Hauptzollamt Ulm werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Heilbronn und Stuttgart für

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

aa)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

bb)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen,

b)
die Sachbearbeitung bei der Überwachung von Verbringungsverboten hinsichtlich gewaltverherrlichender, pornographischer, jugendgefährdender und verfassungswidriger Schriften, Tonträger, Bildträger, Abbildungen und anderer Darstellungen;

2.
des Hauptzollamts Augsburg (Oberfinanzbezirk Nürnberg) für

a)
die zollamtliche Abfertigung des Warenverkehrs über die Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft in folgendem Teil des Bezirks des Hauptzollamts Augsburg: Landkreis Neu-Ulm ohne die Gemeinden Altenstadt, Kellmünz a. d. Iller, Oberroth, Osterberg und Unterroth, vom Landkreis Günzburg die Gemeinden Bibertal, Bubesheim, Burgau, Burtenbach, Dürrlauingen, Günzburg, Gundremmingen, Haldenwang, Ichenhausen, Jettingen-Scheppach, Kammeltal, Kötz, Landensberg, Leipheim, Offingen, Rettenbach, Röfingen, Waldstetten und Winterbach,

b)
die Grenzaufsicht auf dem Bodensee und im grenznahen Raum zur Schweiz einschließlich der Durchführung von Steuerverfahren, der Ermittlung von Steuerstraftaten sowie der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten.

(6) Den Hauptzollämtern Karlsruhe, Lörrach, Singen und Ulm werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.