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§ 8 - Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung (HZAZustV)

V. v. 16.02.2007 BGBl. I S. 202 (Nr. 7); aufgehoben durch § 44 V. v. 22.11.2016 BGBl. I S. 2642
Geltung ab 06.03.2007; FNA: 600-1-3-14 Finanzverwaltung
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§ 8 Oberfinanzdirektion Nürnberg



(1) Dem Hauptzollamt Augsburg werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Landshut, München und Rosenheim für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

1.
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

2.
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(2) Dem Hauptzollamt Landshut werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
des Hauptzollamts Augsburg für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde;

2.
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

3.
des Hauptzollamts München, soweit aus dem Landkreis München die Gemeinden Unterschleißheim, Oberschleißheim, Garching bei München, Ismaning, Unterföhring, Aschheim und Kirchheim bei München sowie das Gebiet des Flughafens München betroffen sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.

(3) Dem Hauptzollamt München werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und Rosenheim für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Bewilligung der Inanspruchnahme einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung nach den Artikeln 372 bis 384 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 und den Artikeln 48 bis 61 der Anlage I zum Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987,

c)
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

2.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt München bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(4) Dem Hauptzollamt Nürnberg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Regensburg und Schweinfurt für

a)
die Bewilligung und den Widerruf des laufenden Zahlungsaufschubs und die Verwaltung der Sicherheiten für den laufenden Zahlungsaufschub,

b)
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 104 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung;

2.
des Hauptzollamts Schweinfurt für die Anmahnung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen und die Anforderung von Säumniszuschlägen, soweit der Zollzahlstelle die Überwachung des Zahlungseingangs obliegt;

3.
der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für die Bewilligung von Stundungen, die Anforderung und den Erlass von Säumniszuschlägen sowie die Vollstreckung wegen Geldforderungen im Zusammenhang mit dem vom Hauptzollamt Nürnberg bewilligten laufenden Zahlungsaufschub.

(5) Dem Hauptzollamt Regensburg werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Nürnberg und Schweinfurt für

a)
die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde,

b)
die Verwertung beweglicher Sachen,

c)
die Entlastung von der Energiesteuer nach § 103 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung.

(6) Dem Hauptzollamt Rosenheim werden übertragen die Zuständigkeiten

1.
der Hauptzollämter Augsburg, Landshut und München

a)
sowie, wenn das Hauptzollamt Rosenheim als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93,

b)
für die Verwertung beweglicher Sachen;

2.
des Hauptzollamts München für die der Bundesfinanzverwaltung obliegenden Angelegenheiten auf dem Gebiet der Milchgarantiemengenregelung der Europäischen Gemeinschaft;

3.
des Hauptzollamts München, soweit die Stadt München, der Landkreis Fürstenfeldbruck und aus dem Landkreis München die nicht unter Absatz 2 Nr. 3 genannten Gemeinden betroffen sind, für die Vollstreckung wegen Geldforderungen und die Erzwingung von Sicherheiten, soweit diese Aufgaben Hauptzollämtern als Vollstreckungsbehörden obliegen, sowie für die Anforderung von Säumniszuschlag mit Leistungsgebot (§ 254 der Abgabenordnung) durch die Vollstreckungsbehörde.

(7) Dem Hauptzollamt Schweinfurt werden übertragen die Zuständigkeiten der Hauptzollämter Nürnberg und Regensburg

1.
sowie, wenn das Hauptzollamt Schweinfurt als erstes mit einem Suchverfahren befasst ist, die Zuständigkeiten der anderen Hauptzollämter des Bundesgebiets für das Such- und Mahnverfahren einschließlich der Fertigung von Einfuhrabgabenbescheiden sowie der Inanspruchnahme von Bürgen im gemeinschaftlichen Versandverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 in Verbindung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93, im gemeinsamen Versandverfahren nach dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren vom 20. Mai 1987 und im Versandverfahren mit Carnets TIR nach dem TIR-Übereinkommen 1975 in Verbindung mit den Verordnungen (EWG) Nr. 2913/92 und Nr. 2454/93;

2.
für die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, ausgenommen

a)
die Ermittlung von Steuerstraftaten sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und

b)
die Erforschung des Sachverhalts und das Treffen von unaufschiebbaren Anordnungen beim Verdacht von Steuerstraftaten und Ordnungswidrigkeiten, soweit entsprechende Maßnahmen im Rahmen des ersten Zugriffs durch die dafür zuständigen Amtsträger erfolgen.

(8) Den Hauptzollämtern Augsburg, Landshut, München, Nürnberg, Regensburg und Schweinfurt werden jeweils gleichermaßen übertragen die Zuständigkeiten der jeweils anderen Hauptzollämter im Zuständigkeitsbereich der Oberfinanzdirektion Nürnberg für die zollamtliche Überwachung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes sowie die Steueraufsicht nach den §§ 209 und 210 der Abgabenordnung, soweit diese Aufgaben von einer besonders dafür eingerichteten Mobilen Kontrollgruppe wahrgenommen werden, und die sich daraus ergebenden Maßnahmen.