§ 6 - Zugänglichmachungsverordnung (ZMV)

V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 215 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786
Geltung ab 01.06.2007; FNA: 300-2-3 Gerichtsverfassung
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§ 6 Ausführung der Zugänglichmachung



Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung. Die nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Stelle hat die Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form auszuführen.



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