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Änderung § 4 URV vom 19.08.2020

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§ 4 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2020 geltenden Fassung
§ 4 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Art der Datenübermittlung


(Text alte Fassung)

Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. Datenübermittlungen nach § 11 Satz 1 können ausnahmsweise in Absprache mit dem Betreiber durch Telefax erfolgen. Die Landesjustizverwaltungen können mit dem Betreiber eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.

(Text neue Fassung)

1 Daten werden dem Unternehmensregister im Wege der Datenfernübertragung übermittelt. 2 Die Landesjustizverwaltungen können mit der registerführenden Stelle eine andere Art der Datenbereitstellung vereinbaren.