Änderung § 5 URV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 MoPeG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der URV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 5 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 54 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; dieses geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen der registerführenden Stelle und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.

(2) 1 Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. 2 Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten und eine Suche im Unternehmensregister ermöglichen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. 2 Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.



(3) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. 2 Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed