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Änderung § 13 URV vom 28.12.2012

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§ 13 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung
§ 13 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister


(Text alte Fassung)

(1) Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 11 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Unternehmensregister ist ausschließlich über das Internet zugänglich. 2 Eine vorherige Registrierung ist für die Einsichtnahme in die im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachten Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie eine über das Unternehmensregister erfolgende Einsichtnahme in Bekanntmachungen im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs nicht erforderlich.

(2) 1 Das Unternehmensregister vermittelt den Zugang zu den Originaldaten im Sinn des § 8b Absatz 2 Nummer 1 bis 3, 11 und 12 des Handelsgesetzbuchs über die Ergebnisse einer Suche. 2 Die Landesjustizverwaltungen eröffnen den hierzu erforderlichen Zugang. 3 Die Darstellung erfolgt einheitlich und hat deutlich zu machen, dass es sich um einen Datenabruf aus dem Originalbestand der Register handelt.

(3) 1 Dem Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemachte Daten können vom Nutzer durch Ausdruck oder als elektronische Datei kopiert werden. 2 Derartige Vervielfältigungen sind mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Tag der Erstellung zu kennzeichnen.

(4) 1 Der Antrag auf Übermittlung einer Kopie von lediglich zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen *) an das Unternehmensregister ist nur nach vorheriger Registrierung möglich. 2 Die Übermittlung erfolgt in elektronischer Form. 3 Die Kopie ist mit dem Herkunftsvermerk 'Auszug aus dem Unternehmensregister' und dem Datum, zu dem die Unterlage im Unternehmensregister hinterlegt worden ist, zu versehen.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 13 Nummer 12 G. v. 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) wurde sinngemäß konsolidiert.



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