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Änderung § 10 URV vom 29.07.2017

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§ 10 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung
§ 10 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs, mit Ausnahme der gemäß § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs lediglich hinterlegten Bilanzen von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften, unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. 2 Die Daten sind unter Verwendung einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. 3 Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren.

(2) 1 Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister unverzüglich die nach § 326 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs von Kleinstkapitalgesellschaften oder Kleinstgenossenschaften zur Hinterlegung eingereichten Bilanzen in einem Dateiformat, das die Archivierung der Daten ermöglicht. 2 Reicht eine Kleinstkapitalgesellschaft oder Kleinstgenossenschaft ihre Bilanz beim Betreiber des Bundesanzeigers in einem anderen, zur Archivierung der Daten nicht geeigneten Dateiformat ein, wandelt dieser die Daten im Auftrag des Unternehmens um.


(Text neue Fassung)

1 Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. 2 Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem von der registerführenden Stelle bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. 3 Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.

(heute geltende Fassung) 

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