Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 URV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 URV, alle Änderungen durch Artikel 13 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der URV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 5 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen dem Betreiber und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.

(Text neue Fassung)

(1) Die Landesjustizverwaltungen übermitteln dem Unternehmensregister die Indexdaten (§ 1 Abs. 2) über eine nach dem Stand der Technik gesicherte, zwischen der registerführenden Stelle und den Landesjustizverwaltungen vereinbarte Verbindung.

(2) 1 Die Indexdaten sind in einem mit den Landesjustizverwaltungen vereinbarten strukturierten Format zu übermitteln. 2 Die Landesjustizverwaltungen stellen sicher, dass die übermittelten Indexdaten ohne Aufbereitung oder Veränderung den Zugang zu den Originaldaten und eine Suche im Unternehmensregister ermöglichen.

vorherige Änderung

(3) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. 2 Die Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit dem Betreiber eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.



(3) 1 Die Landesjustizverwaltungen übermitteln Änderungen der Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- oder Partnerschaftsregister (§ 6) unverzüglich. 2 Die Indexdaten zu Registerbekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister (§ 7) sowie die Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen (§ 8) sind täglich zu aktualisieren. 3 Die Landesjustizverwaltungen können in Absprache mit der registerführenden Stelle eine häufigere Aktualisierung oder eine vollständige Neuübermittlung vornehmen, wenn dadurch der Betrieb des Unternehmensregisters nicht beeinträchtigt wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)