Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 12 URV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 URV, alle Änderungen durch Artikel 13 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der URV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 12 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 12 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten


(Text neue Fassung)

§ 12 Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten


vorherige Änderung

(1) 1 Die nach den § 10 Absatz 1 und § 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 2 Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. 3 Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.

(2) 1 Die nach § 10 Absatz 1 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. 2 Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. 3 Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.



(1) 1 Die nach den §§ 10 und 11 Absatz 1 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 2 Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten werden unverzüglich nach Maßgabe des § 329 Absatz 1 bis 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft, soweit eine solche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. 3 Die nach § 11 Absatz 2 übermittelten Daten mit Ausnahme der zur dauerhaften Hinterlegung eingestellten Unterlagen werden unverzüglich nach ihrer Prüfung oder, falls eine Prüfung gesetzlich nicht vorgeschrieben ist, unverzüglich nach ihrer Übermittlung im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. 4 Werden die übermittelten Unterlagen durch die registerführende Stelle fehlerhaft eingestellt, so wird dies auf Verlangen des Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichtigen durch die registerführende Stelle berichtigt. 5 Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.

(2) 1 Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. 2 Nach § 11 Absatz 1 und 3 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. 3 Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)