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Änderung § 14 URV vom 01.08.2022

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§ 14 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 14 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Suche im Register


(Text alte Fassung)

Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach allen eingestellten Daten sowie über sämtliche Indexdaten.

(Text neue Fassung)

Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach allen eingestellten Daten sowie über Indexdaten.


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