Änderung § 14 URV vom 01.08.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 13 DiRUG am 1. August 2022 und Änderungshistorie der URV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 14 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 14 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Suche im Register


(Text alte Fassung)

Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach allen eingestellten Daten sowie über sämtliche Indexdaten.

(Text neue Fassung)

Das Unternehmensregister erlaubt die Suche nach allen eingestellten Daten sowie über Indexdaten.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed