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Änderung § 18 URV vom 01.08.2022

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§ 18 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 18 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; dieses geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 18 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie


vorherige Änderung

§ 16 tritt am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.



1 Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. 2 Die in Satz 1 bezeichneten Vorschriften in der bis einschließlich 31. Juli 2022 geltenden Fassung sind letztmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen und Unternehmensberichte für das vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr.

 

 
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