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Änderung § 16 URV vom 06.03.2007

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§ 16 URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.03.2007 geltenden Fassung
§ 16 URV n.F. (neue Fassung)
in der am 06.03.2007 geltenden Fassung
durch § 18 V. v. 26.02.2007 BGBl. I S. 217
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht


(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1) Im Hinblick auf kapitalmarktrechtliche Daten überwacht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber dem Betreiber die Einhaltung von Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Herkunftsgewissheit, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu den Daten sowie die Zusammenarbeit mit amtlich bestellten Speicherungssystemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des Aufbaus eines europaweiten Netzwerks zwischen den Speicherungssystemen.

(2) Soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht von dem Betreiber Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen. Gesetzliche Auskunfts- oder Aussageverweigerungsrechte sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt. Sollte der Betreiber berechtigten Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht nachkommen, kann diese gegenüber dem Bundesministerium der Justiz als der Kontroll- und Aufsichtsbehörde über das Unternehmensregister auf die Erfüllung der bestehenden Pflichten durch den Betreiber und die Beseitigung von Missständen hinwirken.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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