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Synopse aller Änderungen der URV am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der URV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

URV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
URV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 42 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Allgemeines
§ 2 Sicherheit
§ 3 Registrierung der Nutzer
§ 4 Art der Datenübermittlung
§ 5 Datenübermittlung durch die Landesjustizverwaltungen
§ 6 Übermittlung von Indexdaten zu Eintragungen im Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
§ 7 Übermittlung von Indexdaten zu Bekanntmachungen aus dem Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister
§ 8 Übermittlung von Indexdaten zu Insolvenzbekanntmachungen
§ 9 Übermittlung von Unterlagen der Rechnungslegung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers
(Text neue Fassung)

§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
§ 11 Datenübermittlung durch Veröffentlichungspflichtige oder mit der Veranlassung der Veröffentlichung beauftragte Dritte
§ 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten
§ 13 Einsichtnahme in das Unternehmensregister
§ 14 Suche im Register
§ 15 Auskunftsdienstleistungen; Zahlungen und Rechnungsstellung
§ 16 Befugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 17 Erstmalige Übermittlung der Indexdaten
§ 18 Inkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers




§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren.



Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des § 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages. Die Daten sind unter Verwendung einer vom Betreiber bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem vom Betreiber bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln. Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinn des § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zu dokumentieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten


(1) Die nach den §§ 10 und 11 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Übermittlung folgenden Arbeitstages im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich gemacht. Nach § 4 Satz 2 per Telefax übermittelte Daten sind so bald wie möglich im Unternehmensregister unmittelbar zugänglich zu machen. Berichtigungen zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen.

vorherige Änderung

(2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im elektronischen Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.



(2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger zugänglich sind. Nach § 11 an das Unternehmensregister übermittelte Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten und anschließend zu löschen. Gesetzliche Löschungsregelungen bleiben unberührt.