Änderung § 12 LärmVibrationsArbSchV vom 01.10.2021

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§ 12 LärmVibrationsArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 12 LärmVibrationsArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit


(Text alte Fassung)

Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. 2 § 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.




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