Änderung § 5 LärmVibrationsArbSchV vom 27.07.2010

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§ 5 LärmVibrationsArbSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2010 geltenden Fassung
§ 5 LärmVibrationsArbSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.07.2010 BGBl. I S. 960

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Fachkunde


(Text alte Fassung)

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen sind insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.

(Text neue Fassung)

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.




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