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Synopse aller Änderungen der LärmVibrationsArbSchV am 01.10.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Oktober 2021 durch Artikel 3 der BioStoffVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LärmVibrationsArbSchV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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LärmVibrationsArbSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung | LärmVibrationsArbSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2021 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit | |
(Text alte Fassung) Der Ausschuss nach § 24 der Betriebssicherheitsverordnung berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. § 24 Abs. 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) 1 Der Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist, berät das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei lärm- oder vibrationsbezogenen Gefährdungen. 2 § 21 Absatz 4 und 5 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7631/v276060-2021-10-01.htm