Die
Anlaufbedingungsverordnung vom
18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), zuletzt geändert durch Artikel
515 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 wird folgender § 3 eingefügt:
„§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des §
15 Abs. 1 Nr. 2 des
Seeaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 4 der Anlage eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest übertragen."
- 2.
- In Nummer 4 der Anlage werden
- a)
- die Wörter „Der Betreiber oder der Schiffsführer" durch die Wörter „Der Betreiber oder im Falle seiner Verhinderung der Schiffsführer",
- b)
- das Wort „hat" durch das Wort „haben"
ersetzt.