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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin (NaturwMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-302 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken,

6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,

7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,

8.
Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,

9.
Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,

10.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,

11.
Bearbeiten von Naturwerksteinen,

12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung.

(2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:

a)
maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen,

b)
Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen;

2.
in der Fachrichtung Schleiftechnik:

a)
manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,

b)
maschinelle Schleiftechniken;

3.
in der Fachrichtung Steinmetztechnik:

a)
Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten,

b)
Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen.

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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NaturwMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NaturwMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NaturwMechAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...