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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin (NaturwMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 09.05.2003 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.08.2003; FNA: 806-21-1-302 Berufliche Bildung

§ 6 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

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