§ 5 - Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz (ErwSÜAG)

Artikel 1 G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.01.2009; FNA: 319-111 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 5 Justizverwaltungsverfahren; Vergütung für Übersetzungen



Die Tätigkeit der Zentralen Behörde gilt als Justizverwaltungsverfahren. Die Höhe der Vergütung für die von der Zentralen Behörde veranlassten Übersetzungen richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.



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