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§ 8 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin (MTSwEntwAusbV k.a.Abk.)

V. v. 14.03.2007 BGBl. I S. 326 (Nr. 10)
Geltung ab 01.08.2007; FNA: 806-22-1-29 Berufliche Bildung

§ 8 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 8 Verordnung über die Berufsausbildung zum Mathematisch-technischen Softwareentwickler/zur Mathematisch-technischen Softwareentwicklerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MTSwEntwAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTSwEntwAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MTSwEntwAusbV Nichtanwenden von Vorschriften
... Assistent/Mathematisch-technische Assistentin sind vorbehaltlich des § 8 nicht mehr anzuwenden.  ...