Artikel 3 - Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen (9. FuttMRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Neubekanntmachungserlaubnis


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Futtermittelverordnung in der ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 3 Neunte Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 9. FuttMRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. FuttMRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der Futtermittelverordnung
B. v. 24.05.2007 BGBl. I S. 770
Bekanntmachung FuttMVNB
... Grund des Artikels 3 der Neunten Verordnung zur Änderung futtermittelrechtlicher Verordnungen vom 14. März ...


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