Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft (RASvStG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2007 EuRAG § 3, § 4, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 13, § 14, § 15, § 34, § 37, § 38, § 39, § 41

Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" und in § 34 Nr. 3 das Wort „Landesjustizverwaltungen" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3" durch die Angabe „§ 12 Abs. 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen.

2a.
§ 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
§ 161 ist nicht anzuwenden."

3.
§ 39 wird wie folgt gefasst:

„§ 39 Gebühren

Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."

4.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

Satz 3 wird wie folgt gefasst:

 
„In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend."

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 RASvStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RASvStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000
Artikel 19 RBerNG Änderungen sonstigen Bundesrechts (vom 17.06.2008)
... in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist, wird aufgehoben. ...


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