Das
Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom
9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814, 2007 II S. 127), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Satz 2, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 11 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, § 13 Abs. 2 Satz 1, § 14 Satz 2, § 15 Satz 1, § 37 und § 38 Abs. 1 wird das Wort „Landesjustizverwaltung" jeweils durch das Wort „Rechtsanwaltskammer" und in § 34 Nr. 3 das Wort „Landesjustizverwaltungen" durch das Wort „Rechtsanwaltskammern" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 3" durch die Angabe „§ 12 Abs. 4" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 16 der Bundesrechtsanwaltsordnung" gestrichen.
- 2a.
- § 34 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- § 161 ist nicht anzuwenden."
- 3.
- § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Gebühren
Auf die Erhebung von Gebühren für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach § 2 und für die Eingliederung nach den §§ 11 und 13 sind § 89 Abs. 2 Nr. 2 und § 192 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend anzuwenden."
- 4.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
Satz 3 wird wie folgt gefasst:
-
- „In diesem Fall gilt § 73 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend."
G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 12.06.2008 BGBl. I S. 1000