Die
Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 2 werden die Wörter „Zulassung bei einem bestimmten Gericht" durch die Wörter „Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer" ersetzt.
- 1a.
- In § 10 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
„Beim Anwaltsnotar müssen die Geschäftsstelle und die Kanzlei nach § 27 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung örtlich übereinstimmen."
- 2.
- § 47 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft bei der für den Gerichtsbezirk zuständigen Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Abs. 2,".
- 3.
- Dem § 64a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Informationen über die Höhe rückständiger Steuerschulden können entgegen § 30 der Abgabenordnung zum Zweck der Vorbereitung der Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 8 übermittelt werden; die Notarkammer darf die ihr übermittelten Steuerdaten nur für den Zweck verwenden, für den sie ihr übermittelt worden sind."
- 4.
- § 111 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „§§ 37, 39 Abs. 1 und 2" durch die Angabe „§ 37 Abs. 1 und 3", der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„an die Stelle der Rechtsanwaltskammer tritt die Landesjustizverwaltung."
- b)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid oder eine Verfügung der Landesjustizverwaltung ist gegen die Landesjustizverwaltung zu richten; das Gleiche gilt für Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die darauf gestützt werden, dass die Landesjustizverwaltung innerhalb von drei Monaten einen Bescheid nicht erteilt hat. Vertretern der Landesjustizverwaltung, dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder seinem Beauftragten, den Beamten der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht und Mitgliedern oder Vertretern des Vorstandes der Notarkammer ist der Zutritt zu der Verhandlung gestattet; Gleiches gilt im Tätigkeitsbereich der Notarkasse für ihren Präsidenten und seine Stellvertreter und im Tätigkeitsbereich der Ländernotarkasse für ihren Präsidenten und seinen Stellvertreter."
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631