Artikel 30 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 30 Änderung des Arzneimittelgesetzes


Artikel 30 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 AMG § 10, § 11, § 67, § 78, § 97, mWv. 1. Juli 2008 § 67

Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie folgt gefasst:

„§ 10 Kennzeichnung".

2.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10 Kennzeichnung".

b)
Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur mit einer Kennzeichnung abgegeben werden, die mindestens den Anforderungen nach Absatz 8 Satz 1 entspricht. Absatz 1b findet keine Anwendung."

3.
In § 11 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Aus Fertigarzneimitteln entnommene Teilmengen, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, dürfen nur zusammen mit einer Ausfertigung der für das Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilage abgegeben werden. Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 müssen bei der im Rahmen einer Dauermedikation erfolgenden regelmäßigen Abgabe von aus Fertigarzneimitteln entnommenen Teilmengen in neuen, patientenindividuell zusammengestellten Blistern Ausfertigungen der für die jeweiligen Fertigarzneimittel vorgeschriebenen Packungsbeilagen erst dann erneut beigefügt werden, wenn sich diese gegenüber den zuletzt beigefügten geändert haben."

4.
§ 67 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenverbänden" durch die Wörter „dem Spitzenverband Bund" ersetzt.

b)
Es werden folgende Sätze angefügt:

„Entschädigungen, die an Ärzte für ihre Beteiligung an Untersuchungen nach Satz 1 geleistet werden, sind nach ihrer Art und Höhe so zu bemessen, dass kein Anreiz für eine bevorzugte Verschreibung oder Empfehlung bestimmter Arzneimittel entsteht. Sofern beteiligte Ärzte Leistungen zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen, sind bei Anzeigen nach Satz 1 auch die Art und die Höhe der an sie geleisteten Entschädigungen anzugeben sowie jeweils eine Ausfertigung der mit ihnen geschlossenen Verträge zu übermitteln; hiervon sind Anzeigen gegenüber den zuständigen Bundesoberbehörden ausgenommen."

5.
Dem § 78 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Für Arzneimittel nach Absatz 2 Satz 2, für die durch die Verordnung nach Absatz 1 Preise und Preisspannen bestimmt sind, haben die pharmazeutischen Unternehmer einen einheitlichen Abgabepreis sicherzustellen; für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, haben die pharmazeutischen Unternehmer zum Zwecke der Abrechnung der Apotheken mit den Krankenkassen ihren einheitlichen Abgabepreis anzugeben, von dem bei der Abgabe im Einzelfall abgewichen werden kann. Sozialleistungsträger, private Krankenversicherungen sowie deren jeweilige Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern für die zu ihren Lasten abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers vereinbaren.

(4) Bei Arzneimitteln, die im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, durch Apotheken abgegeben werden und die zu diesem Zweck nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3c bevorratet wurden, gilt als Grundlage für die nach Absatz 2 festzusetzenden Preise und Preisspannen der Länderabgabepreis. Entsprechendes gilt für Arzneimittel, die aus für diesen Zweck entsprechend bevorrateten Wirkstoffen in Apotheken hergestellt und in diesen Fällen abgegeben werden. In diesen Fällen gilt Absatz 2 Satz 2 auf Länderebene."

6.
In § 97 Abs. 2 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
entgegen § 11 Abs. 7 Satz 1 eine Teilmenge abgibt,".

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Zitierungen von Artikel 30 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 30 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 46 GKV-WSG Inkrafttreten (vom 31.12.2011)
... bis 5, Artikel 24, Artikel 25 Nr. 3 Buchstabe b, Artikel 25a, Artikel 26 bis 28, 29 Nr. 3, Artikel 30 Nr. 4 Buchstabe a, Artikel 33, Artikel 37, Artikel 38 Nr. 1, Artikel 41 Nr. 2, Artikel 42 treten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066
Artikel 2 MedProdRuaÄndG Änderung des Arzneimittelgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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