Artikel 31 - GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)

G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Geltung ab 01.04.2007, abweichend siehe Artikel 46
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Artikel 31 Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2007 AMVV § 2

§ 2 Abs. 1 der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), die zuletzt durch die Verordnung vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke,".

b)
Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:

„4a.
bei einem Arzneimittel, das in der Apotheke hergestellt werden soll, die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen,".

c)
In Nummer 5 wird nach der Angabe „Nummer 4" die Angabe „oder Nummer 4a" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 31 GKV-WSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 GKV-WSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GKV-WSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.07.2007 BGBl. I S. 1427
Artikel 1 3. AMVVÄndV
... vom 21. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3632), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378), wird wie folgt geändert: 1. ...


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