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Änderung Artikel 16 GKV-WSG vom 01.01.2009

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Artikel 16 GKV-WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 16 GKV-WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 2984; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 16 Weitere Änderungen des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte


Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

01. § 8 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

„(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6 und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.'

1. In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen,' gestrichen.

(Text neue Fassung)

'(3) Für Wahltarife gilt § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe, dass Absatz 6 und Absatz 8 Satz 2 und 3 nicht anzuwenden sind.'

1. (aufgehoben)

2. Die Überschrift des Fünften Abschnitts wird wie folgt gefasst:

vorherige Änderung nächste Änderung

„Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben'.

3. § 34 wird wie folgt gefasst:

㤠34 Verbandsaufgaben in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung

(1) Der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen nimmt in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Verbandsaufgaben wahr; er tritt insoweit in die Rechte und Pflichten des früheren Bundesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen (§ 212 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der bis 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) ein. § 217f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

(2) Neben den sich aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben und den in den §§ 58a und 58b des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte genannten Aufgaben hat der Verband die Zuschüsse des Bundes und den Solidarzuschlag nach § 38 Abs. 4 auf die landwirtschaftlichen Krankenkassen zu verteilen.

(3) Die Verwaltungskosten des Verbandes sind nach den Grundsätzen des § 52 zu erstatten.

(4) Für das Haushalts- und Rechnungswesen ist § 208 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch § 71d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend gilt.'




'Fünfter Abschnitt Wahrnehmung von Verbandsaufgaben'.

3. (aufgehoben)

4. § 35 wird aufgehoben.

5. § 38 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

vorherige Änderung

6. In § 58 werden die Wörter „deren Bundesverband' durch die Angabe „den Verband nach § 34' ersetzt.

7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern „anzuwenden sind' das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.



6. (aufgehoben)

7. In § 63 Abs. 1 Satz 3 wird nach den Wörtern 'anzuwenden sind' das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Satzteil gestrichen.