Änderung Artikel 5 GKV-WSG vom 31.12.2011

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Artikel 5 GKV-WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.12.2011 geltenden Fassung
Artikel 5 GKV-WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 'Kranken- und Pflegekasse' durch die Wörter 'Krankenkasse und den Entscheidungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen' ersetzt.

1a. In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Abweichend zu Absatz 1 haben freiwillig Versicherte, Versicherte nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches und nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für Beiträge und Beitragsvorschüsse, mit denen sie länger als einen Monat säumig sind, für jeden weiteren angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 5 vom Hundert des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Beitrages zu zahlen.'

2. In § 28b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter 'Die Spitzenverbände der Krankenkassen' durch die Wörter 'Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen' ersetzt.

(Text alte Fassung)

3. § 28f Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Die Krankenkassen stellen sicher, dass der Arbeitgeber statt bei einer Einzugsstelle bei einer Weiterleitungsstelle (beauftragten Stelle)

1. die Meldungen nach § 28a erstatten,

2. die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nach § 28d zahlen,

3. die Betragsnachweise nach § 28f einreichen

kann. Weiterleitungsstelle können Krankenkassen sowie Verbünde, Arbeitsgemeinschaften oder Verbände von Krankenkassen sein. Der Arbeitgeber hat einen entsprechenden Antrag an die beauftragte Stelle zu richten. Die beauftragte Stelle hat die zuständigen Einzugsstellen davon zu unterrichten. Die beauftragte Stelle hat die Gesamtsozialversicherungsbeiträge arbeitstäglich unmittelbar an die in § 28k genannten Stellen zu überweisen. Die Beitragsnachweise und Meldungen sind an die zuständige Einzugsstelle mit einer Übersicht der gezahlten Beiträge unverzüglich weiterzuleiten. Die Träger der Kranken- und Pflegeversicherung, der Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und das Bundesversicherungsamt, soweit es die Verwaltung des Gesundheitsfonds betrifft, können den Beitragnachweis sowie den Eingang, die Verwaltung und die Weiterleitung der Beiträge bei der beauftragten Stelle prüfen. § 28q Abs. 2 und 3 sowie § 28r Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.'


(Text neue Fassung)

3. (aufgehoben)

4. § 28k wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort 'weiter' ein Semikolon und folgender Halbsatz eingefügt:

'dies gilt entsprechend für die Weiterleitung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung an den Gesundheitsfonds.'

b) In Absatz 2 werden die Wörter 'zu Gunsten des Risikostrukturausgleichs an die Deutsche Rentenversicherung Bund' durch die Wörter 'an den Gesundheitsfonds' ersetzt.

5. § 28l wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter 'den Spitzenverbänden der Krankenkassen, die gemeinsam und einheitlich handeln müssen, dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger' durch die Wörter 'dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund' ersetzt und das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter 'die Spitzenverbände der Krankenkassen' durch die Wörter 'den Spitzenverband Bund der Krankenkassen' ersetzt und nach dem Wort 'einzelnen' die Wörter 'Spitzenverbände der' gestrichen.

bb) Satz 4 wird gestrichen.

6. § 28n Nr. 3 werden nach dem Wort 'Rentenversicherung' die Wörter ', den Gesundheitsfonds' eingefügt.

7. In § 28q Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter 'Die Spitzenverbände der Krankenkassen' durch die Wörter 'Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen' ersetzt.

7a. § 28r wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort 'Rentenversicherung' ein Komma eingefügt und werden die Wörter 'und der Bundesagentur für Arbeit' durch die Wörter 'und der Bundesagentur für Arbeit sowie dem Gesundheitsfonds' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern 'haftet der Träger der Rentenversicherung' die Wörter 'dem Gesundheitsfonds,' eingefügt.

7b. In § 35a Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort 'beträgt' die Wörter 'bis zu' eingefügt.

8. In § 44 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort 'Versicherten' folgende Wörter eingefügt:

'; dies gilt nicht nach Fusionen mit einer Krankenkasse einer anderen Kassenart oder bei der Gründung neuer Institutionen.'

9. In § 69 Abs. 5 wird das Wort 'Rentenversicherung' durch die Wörter 'Kranken- und Rentenversicherung' ersetzt.

10. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe '50 Prozent' die Wörter 'und ab dem 1. April 2007 zu 100 Prozent' eingefügt.

b) Satz 2 wird aufgehoben.



 



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