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Änderung Artikel 12 GKV-WSG vom 30.06.2007

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Artikel 12 GKV-WSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.06.2007 geltenden Fassung
Artikel 12 GKV-WSG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.06.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 14.06.2007 BGBl. I S. 1066

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 12 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes


Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei der Krankenkasse, bei der die Mitgliedschaft besteht' durch „bei Anwendung des um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung' ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Künstler und Publizisten, die im Falle einer Versicherungspflicht keinen Anspruch auf Krankengeld hätten, ist bei der Berechnung des Zuschusses nach Satz 1 anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe „durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar des Vorjahres (§ 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)' durch die Angabe „um 0,9 Beitragssatzpunkte verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „sind bei der Berechnung des Zuschusses neun Zehntel des in Satz 2 genannten Beitragssatzes' durch die Angabe „ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)' ersetzt.

cc) In Satz 6 wird die Angabe „bis 2c' gestrichen.

2. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Versicherte hat an die Künstlersozialkasse als Beitragsanteil zur gesetzlichen Krankenversicherung die Hälfte des Beitrages gemäß dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte zu zahlen; die §§ 223, 234 Abs. 1 und § 241 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch finden Anwendung.'

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

(Text alte Fassung)

„Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Zuschusses anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen.'

(Text neue Fassung)

„Hat der Versicherte keinen Anspruch auf Krankengeld, ist bei der Berechnung des Beitrages anstelle des allgemeinen Beitragssatzes der ermäßigte Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zugrunde zu legen.'

c) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Hat der Versicherte einen Tarif nach § 53 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewählt, so hat er daraus resultierende Prämienzahlungen an die Krankenkasse zu leisten.'