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§ 15 - Milchfett-Verarbeitungs-Verordnung (MilchfettVV k.a.Abk.)

§ 15 Versendung von Interventionsbutter, beihilfefähigen Erzeugnissen, Milchfett oder Zwischenerzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten



(1) Soll Interventionsbutter in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geliefert werden, übersendet die Bundesanstalt eine Ablichtung des Abholscheins und ihrer Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die Zollstelle, in deren Bezirk das Kühlhaus gelegen ist, aus dem die Interventionsbutter ausgelagert wird. Der Abnehmer hat die Interventionsbutter unverzüglich nach der Übernahme der in Satz 1 genannten Zollstelle zu gestellen und dabei ein ausgefülltes Kontrollexemplar T 5 vorzulegen.

(2) Wer gekennzeichnete Interventionsbutter oder gekennzeichnete Butter, gekennzeichnetes oder ungekennzeichnetes Butterfett, gekennzeichneten Rahm, Zwischenerzeugnisse oder Milchfett in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat diese Erzeugnisse der zuständigen Zollstelle vor der Verbringung zu gestellen. Dabei ist ein ausgefülltes Kontrollexemplar T 5 sowie, außer bei Milchfett, eine Ablichtung der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung vorzulegen.

(3) In dem vorgelegten Kontrollexemplar T 5 müssen eingetragen sein:

1.
die nach der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 vorgeschriebenen Eintragungen und

2.
das Datum und die Nummer des Abholscheins und der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es sich um Interventionsbutter handelt,

3.
das Datum und die Nummer der Mitteilung der Bundesanstalt über die Zuschlagserteilung, soweit es sich um die in Absatz 2 genannten Erzeugnisse, außer Milchfett, handelt,

4.
den Herstellungsbetrieb und den Tag der Herstellung, soweit es sich um Milchfett handelt.

Die zuständige Zollstelle erteilt ein Kontrollexemplar T 5, soweit keine Gründe für eine Beanstandung der in Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 genannten Erzeugnisse vorliegen.

(4) Zuständige Zollstelle nach den Absätzen 2 und 3 ist

1.
die Zollstelle, in deren Bezirk der Betrieb des Antragstellers gelegen ist, soweit dort der zuletzt vorgenommene Herstellungs- oder Verarbeitungsvorgang erfolgt ist,

2.
anderenfalls die Zollstelle, in deren Bezirk der Antragsteller seine Hauptniederlassung, mangels einer solchen seinen Wohnsitz hat.

(5) Wer beihilfefähige ungekennzeichnete Butter oder beihilfefähigen ungekennzeichneten Rahm in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verbringt, hat bei der Bundesanstalt spätestens zwei Arbeitstage vor der Verbringung eine Bescheinigung über die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 erforderliche Qualität der Butter oder des Rahms zu beantragen.

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